OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2002
10 B 1641/02
Normen:
BauO NRW (1995) § 77 Abs. 1 ; BauO NRW (2000) § 77 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 679
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 909/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2002 (10 B 1641/02) - DRsp Nr. 2008/1143

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 10 B 1641/02

DRsp Nr. 2008/1143

»Die in § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 geregelte zweijährige Geltungsdauer von Baugenehmigungen, die auf der Grundlage der Bauordnung NRW 1995 erteilt worden sind, ändert sich nicht dadurch, dass § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 in seiner ab dem 1.6.2000 geltenden Fassung eine dreijährige Geltungsdauer bestimmt.«

Normenkette:

BauO NRW (1995) § 77 Abs. 1 ; BauO NRW (2000) § 77 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, von deren Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Ordnungsverfügung vom 12.6.2002, mit der der Antragstellerin der Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung von 3 Windenergieanlagen (WEA) wegen Fehlens einer Baugenehmigung untersagt worden ist, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig ist.

Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 25.6.1999 im Zeitpunkt des für den 14.6.2002 angezeigten Baubeginns bereits erloschen war. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.