OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 23.01.1998
7 B 2984/97
Normen:
BauGB n.F. § 212a Abs. 1, § 35 ; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 60, 650
BauR 1998, 523
DVBl 1998, 603
NVwZ 1998, 759
NVwZ-RR 1998, 556
UPR 1998, 237
ZUR 1998, 90

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 23.01.1998 (7 B 2984/97) - DRsp Nr. 1998/17559

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 7 B 2984/97

DRsp Nr. 1998/17559

»1. Die am 1.1.1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F., nach der Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung (mehr) haben, ist auch auf solche Drittwidersprüche anzuwenden, die vor dem 1.1.1998 erhoben worden sind. Dies hat zur Folge, daß eine kraft Gesetzes nach früherem Recht eingetretene aufschiebende Wirkung eines derartigen Drittwiderspruches ab dem 1.1.1998 entfallen ist. Dieser Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist auch in anhängigen gerichtlichen Eilverfahren (einschließlich Beschwerdeverfahren) zu berücksichtigen.