OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2002
7 B 665/02
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1510
NVwZ 2002, 1133
UPR 2003, 40
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 781/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2002 (7 B 665/02) - DRsp Nr. 2004/10029

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2002 - Aktenzeichen 7 B 665/02

DRsp Nr. 2004/10029

»Ist in die Prognose, ob der Betrieb einer Windenergieanlage unzumutbare Lärmimmissionen erwarten lässt, ein unzureichender Sicherheitszuschlag für Prognoseunsicherheiten und Serienstreuung eingestellt, führt dies allein dann (noch) nicht zum Erfolg des Nachbarwiderspruchs, wenn durch geeignete Auflagen zur Baugenehmigung (hier: Bestimmung einer Obergrenze für den immissionsrelevanten Schallleistungspegel der Windenergieanlage) für den Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen ausgeschlossen werden können. Der Betrieb einer Windenergieanlage ist gegenüber einem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb nicht bereits dann rücksichtslos, wenn Reaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windenergieanlage nicht ausgeschlossen werden können.«

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

Aus den mit dem Schriftsatz vom 22.4.2002 dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7.2.2001 zur Errichtung einer Windenergieanlage (Nordex N 43/600 kW) den Antragsteller schützende Vorschriften des - hier nur in Rede stehenden - Bauplanungsrechts verletzt.