Gründe:
Gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Satz 2). Bei geneigter Geländeoberfläche ist (grundsätzlich) die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile (Satz 4). Geländeoberfläche ist die - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch Baugenehmigung oder Bebauungsplan - natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 ). Die natürliche Geländeoberfläche ist nicht der vor jedweder Bebauung vorgefundene Zustand, sondern das Geländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird; dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.