OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2006
7 B 1963/05
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 1 Satz 3 ; BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 1 ; BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 4 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 824
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1395/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2006 (7 B 1963/05) - DRsp Nr. 2008/7145

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2006 - Aktenzeichen 7 B 1963/05

DRsp Nr. 2008/7145

»1. Eine angeschüttete Geländeoberfläche kann die natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW) sein. 2. Zur Berechnung der Wandhöhe, wenn die Geländeoberfläche nicht geneigt ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW), sondern im Verlauf einer Außenwand in der Höhe erheblich verspringt.«

Normenkette:

BauO NRW § 2 Abs. 1 Satz 3 ; BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 1 ; BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 2 ; BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 4 ;

Gründe:

Gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Satz 2). Bei geneigter Geländeoberfläche ist (grundsätzlich) die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile (Satz 4). Geländeoberfläche ist die - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch Baugenehmigung oder Bebauungsplan - natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 ). Die natürliche Geländeoberfläche ist nicht der vor jedweder Bebauung vorgefundene Zustand, sondern das Geländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird; dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.