OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2003
21 B 1375/03
Normen:
UIG § 4 Abs. 1 ; VwVfG NRW § 29 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 86
NuR 2004, 56
UPR 2004, 76
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 1322/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2003 (21 B 1375/03) - DRsp Nr. 2004/10049

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 21 B 1375/03

DRsp Nr. 2004/10049

»1. Anspruchsverpflichtete Behörde eines auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruchs auf Einsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem Anspruch nach § 29 VwVfG NRW - die jeweils aktenführende, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen über die Umwelt hat. 2. Hierbei verbleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergegeben hat, etwa an Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte zur dortigen Bearbeitung von Widerspruchs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.«

Normenkette:

UIG § 4 Abs. 1 ; VwVfG NRW § 29 ;

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Seiner Beschwerde wäre voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht bestand.