OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2004
10 A 4715/02
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 480
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 110/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2004 (10 A 4715/02) - DRsp Nr. 2008/1401

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 10 A 4715/02

DRsp Nr. 2008/1401

»§ 35 Abs. 4 Nr. 2 c BauGB kann nicht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dahin ausgelegt werden, dass die erleichterte Zulassung eines Ersatzbaus schon dann in Frage kommt, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern Familienangehörige des Eigentümers das vorhandene Gebäude längere Zeit bewohnt haben. Lediglich dann, wenn der Eigentümer das vorhandene Gebäude längere Zeit selbst als Mieter oder Angehöriger des früheren Eigentümers bewohnt hat und im Anschluss daran das Eigentum erwirbt, kommt eine erweiternde Auslegung der Vorschrift in Betracht.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe: