OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 12.01.1998
10 B 3025/97
Normen:
BauO NW 1995 § 61 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 60, 588
BauR 1998, 537
NVwZ 1998, 977

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 12.01.1998 (10 B 3025/97) - DRsp Nr. 1998/17560

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 10 B 3025/97

DRsp Nr. 1998/17560

»1. Das öffentliche Interesse, das den Erlaß des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigt, reicht regelmäßig nicht aus, gegenüber dem vom Gesetz vorgegebenen Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes zu überwiegen. Das gilt insbesondere für bauaufsichtliche Ordnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz bzw. sogar weitergehend die Wiederherstellung eines früher gegebenen Bautenbestandes fordern. 2. Zur Bedeutung einer von einer Bauaufsichtsbehörde für die Vollziehungsanordnung angeführten Nachahmungswirkung (negativen Vorbildwirkung).«

Normenkette:

BauO NW 1995 § 61 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen
BRS 60, 588
BauR 1998, 537
NVwZ 1998, 977