OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2006
10 B 205/06
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 10 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 774
NuR 2006, 804
UPR 2007, 68
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2366/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2006 (10 B 205/06) - DRsp Nr. 2008/2742

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 10 B 205/06

DRsp Nr. 2008/2742

»1. Unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Abstandflächenrechts gehen von einem 1360 m² großen Wolfsgehege mit einer ca. 3 m hohen Metallgittereinzäunung Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus. 2. Eine Baugenehmigung für ein Wolfsgehege kann das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme auch unter Berücksichtigung eines geringeren Schutzanspruchs im Außenbereich insbesondere im Hinblick auf das Wolfsgeheul verletzen.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 10 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 1.12.2005 angeordnet (I.) und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges durch Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der Wölfe anzuordnen (II.).