Gründe:
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 1.12.2005 angeordnet (I.) und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges durch Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der Wölfe anzuordnen (II.).