VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 537/06
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2006 (15 B 692/06) - DRsp Nr. 2008/2743
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 15 B 692/06
DRsp Nr. 2008/2743
»1. In einem vergaberechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Antragsteller antragsbefugt, der zwar im Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, aber geltend machen kann, durch die Ausschreibungsbedingungen gleichheitswidrig an der Abgabe eines konkurrenzfähigen Gebotes gehindert zu werden.2. In einem vergaberechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann ein Unterlassungsanspruch nicht auf jedweden Verstoß gegen Bestimmungen der Verdingungsordnungen gestützt werden, sondern - insoweit enger als in Nachprüfungsverfahren nach dem GWB - nur auf solche Verstöße, die den Antragsteller gleichheitswidrig benachteiligen.«
Der vom VG mit guten Gründen bejahte Verwaltungsrechtsweg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.9.2005 - 15 E 1188/05 -, NVwZ-RR 2006, 223, ist entsprechend § 17 Abs. 5GVG im Beschwerderechtszug nicht zu prüfen.
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