OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2007
10 B 275/07
Normen:
BauO NRW § 6 ; BauO NRW § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 126
BauR 2007, 1027
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 2380/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2007 (10 B 275/07) - DRsp Nr. 2008/7011

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 10 B 275/07

DRsp Nr. 2008/7011

»1. Die Einfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV NRW S. 614, hat klarstellende Funktion und bestimmt, wann eine nach Satz 1 mögliche Abweichung von § 6 BauO NRW insbesondere zulässig ist. 2. Auch nach der Änderung der Landesbauordnung kommt eine Abweichung von § 6 BauO NRW nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht. Eine solche kann bei einer schräg verlaufenden Grenze, die einen zusätzlichen Knick aufweist, gegeben sein. 3. In dem hier vorliegenden Einzelfall werden die nachbarlichen Interessen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW "nur unwesentlich stärker beeinträchtigt" als bei einer nach § 6 BauO NRW zulässigen Bebauung mit Versatz.«

Normenkette:

BauO NRW § 6 ; BauO NRW § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben keinen Abwehranspruch gegen das Vorhaben. Entgegen der Annahme des VG, das einen Verstoß gegen Bauordnungsrecht sowohl nach der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung der BauO NRW ( 2000) als auch nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Neufassung ( 2006) angenommen hat, ist das Vorhaben mit Vorschriften des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, unter Zugrundelegung sowohl der §§ , 2000 als auch der §§ , 2006 vereinbar.