OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.05.2008
1 KN 37/08

OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.05.2008 (1 KN 37/08) - DRsp Nr. 2009/18772

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 1 KN 37/08

DRsp Nr. 2009/18772

Das Rechtschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan fehlt, wenn dessen Festsetzungen durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ausgeschöpft sind und das Vorhaben vollständig errichtet worden ist.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan Nr. 7 "Bredenheider Weg" der Antragsgegnerin ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten i. S. des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO unbegründet.

Der Antragstellerin fehlt für das Normenkontrollverfahren das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits durch die Erteilung einer Baugenehmigung und die Errichtung eines "Discountmarktes" ausgeschöpft sind. Die insoweit maßgeblichen Fragen sind in der Rechtsprechung so weit geklärt, dass auf dieser Grundlage bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden kann (vgl. zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten: BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 u. 2 BvR 656/06 -, NVwZ 2006, 1156 und BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 19.2.2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060).

Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: