I.
Im November 1997 stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragsteller auf ihrem Grundstück in der Bungalowsiedlung St. einen ca. 16 m2 großen Anbau an ihren ca. 50 m2 großen Bungalow errichtet hatten.
Die Antragsteller suchten erfolglos um eine Baugenehmigung nach. Ihre diesbezügliche Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. September 2000 (2 A 1140/98) abgewiesen. Durch Beschluss vom 27. November 2000 lehnte der erkennende Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (3 L 225/00). Der Senat führte im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Antragsteller füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Zudem sei es geeignet, den Gebietscharakter (Wochenendhaus-Siedlung) in Richtung auf ein Wohngebiet zu verändern.
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