OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.02.2003
3 M 124/02
Normen:
LBauO M-V § 80 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 637
NJ 2003, 497
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 1086/01

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.02.2003 (3 M 124/02) - DRsp Nr. 2008/6981

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 3 M 124/02

DRsp Nr. 2008/6981

»1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsverfügung nach § 80 LBauO M-V gegen einen formell und materiell illegal errichteten Wintergarten kann rechtmäßig sein, wenn von dem Bauvorhaben negative Vorbildwirkungen ausgehen und eine Veränderung des Gebietscharakters droht (hier bejaht; im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 02. November 1993 - 1 M 89/93 -). 2. Ein gewisser Substanzverlust der baulichen Anlage ist hinzunehmen. 3. Zum Willkürverbot des Art. 3 GG bei bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten.«

Normenkette:

LBauO M-V § 80 ;

Gründe:

I.

Im November 1997 stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragsteller auf ihrem Grundstück in der Bungalowsiedlung St. einen ca. 16 m2 großen Anbau an ihren ca. 50 m2 großen Bungalow errichtet hatten.

Die Antragsteller suchten erfolglos um eine Baugenehmigung nach. Ihre diesbezügliche Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. September 2000 (2 A 1140/98) abgewiesen. Durch Beschluss vom 27. November 2000 lehnte der erkennende Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (3 L 225/00). Der Senat führte im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Antragsteller füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Zudem sei es geeignet, den Gebietscharakter (Wochenendhaus-Siedlung) in Richtung auf ein Wohngebiet zu verändern.