OVG Lüneburg vom 07.02.1986
6 OVG A 38/84
Normen:
GG Art. 14 Abs.3 S.2; NBauO § 90 Abs.3; VwGO § 40 Abs.1; VwVfG § 48 Abs.6;
Fundstellen:
DRsp V(556)207a
DVBl 1986, 695

OVG Lüneburg - 07.02.1986 (6 OVG A 38/84) - DRsp Nr. 1992/10701

OVG Lüneburg, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 6 OVG A 38/84

DRsp Nr. 1992/10701

Verwaltungsrechtsweg für Ausgleichsansprüche wegen Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs.3 S.2; NBauO § 90 Abs.3; VwGO § 40 Abs.1; VwVfG § 48 Abs.6;

»Für die [auf die Verpflichtung zur Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils nach § 90 Abs. 3 NBauO gerichtete] Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies folgt schon aus § 40 Abs. 1 VwGO [VerwGO]. ... Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 90 Abs. 3 NBauO handelt es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich eigener Art ([u. a.] OVG Lüneburg, SchlHA 1982, 78). Bei dieser Argumentation .. kommt es auf § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die besonderen Vorschriften über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte unberührt bleiben, nicht an. Da § 90 Abs. 3 NBauO jedenfalls keine ausdrückliche Regelung des Rechtsweges enthält, ist dieser aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entnehmen.