»Für die [auf die Verpflichtung zur Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils nach § 90 Abs. 3 NBauO gerichtete] Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies folgt schon aus § 40 Abs. 1 VwGO [VerwGO]. ... Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 90 Abs. 3 NBauO handelt es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich eigener Art ([u. a.] OVG Lüneburg, SchlHA 1982, 78). Bei dieser Argumentation .. kommt es auf § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die besonderen Vorschriften über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte unberührt bleiben, nicht an. Da § 90 Abs. 3 NBauO jedenfalls keine ausdrückliche Regelung des Rechtsweges enthält, ist dieser aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entnehmen.