Gründe:
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, soweit die Überprüfung der vom Antragsteller durchgeführten Baumaßnahmen am Dach und die Überprüfung der Abwasseranlagen in Rede stehen. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 10.1.1992 das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens verschont zu bleiben. Die rechtlichen Einwände, die der Antragsteller gegen die Verfügung vom 10.1.1992 richtet, dringen nicht durch.