VGH Hessen - Urteil vom 20.03.2014
4 C 448/12.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1;

Ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans bei der Bezugnahme auf DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen

VGH Hessen, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 4 C 448/12.N

DRsp Nr. 2014/15258

Ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans bei der Bezugnahme auf DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen

Inbezugnahme von DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Offenlage nach § 3 Abs 2 S 1 BauGB; keine Erforderlichkeit der Planung bei Etikettenschwindel; Verhinderung des Planvollzugs durch naturschutzrechtliche Verbote; "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs 4 BauGB; Heranrücken neuer Wohnbauflächen auch dicht an immissionsträchtige Nutzungen Orientierungssätze: 1. Dass die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans DIN-​Vorschriften in Bezug genommenen hat, die in dem Bebauungsplan weder im Volltext wiedergegeben werden noch diesem als Anlage beigefügt sind, wird den Erfordernissen, die an eine ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans aus rechtsstaatlichen Gründen zu stellen sind, gerecht, wenn und soweit ergänzend ein Hinweis des Inhalts in die Planurkunde aufgenommen wurde, dass diese DIN-​Vorschriften in den Räumen der Bauverwaltung zu jedermanns Einsicht bereit gehalten werden.(Rn.58) 2. 3. 4. 5. 6. 7.