BGH - Beschluss vom 21.07.2011
IX ZR 148/10
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 109/05
KG Berlin, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 35/07

Ordnungsgemäße, durch einen OK-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens i.R.e. Telefax-Übermittlung als Begründung eines Anscheinsbeweises für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger

BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IX ZR 148/10

DRsp Nr. 2011/15276

Ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens i.R.e. Telefax-Übermittlung als Begründung eines Anscheinsbeweises für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 41.039,30 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Soweit das Berufungsgericht die Überzeugung eines Zugangs der Anlagen zu dem Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2004 bei den Beklagten nicht gewonnen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Insoweit steht die Entscheidung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.