Ebenso OLG Düsseldorf, BauR 1993, 736.
Das gilt auch, wenn die Mängelbeseitigungskosten den Bürgschaftsvertrag übersteigen (OLG Köln, Schäfer/Finnern/Hochstein, §
Die Wahl- und Ersetzungsbefugnis muß im Vertrag vereinbart sein (vgl. für den
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