OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.07.2019
3 U 1876/18
Normen:
GWB § 1; GWB § 33;

OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.07.2019 (3 U 1876/18) - DRsp Nr. 2020/5652

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 3 U 1876/18

DRsp Nr. 2020/5652

Bei einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch ohne konkreten Produktbezug scheidet ein Anscheinsbeweis für die Betroffenheit sämtlicher Warenbezüge aus. Es kann allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren.