OLG München - Beschluß vom 08.10.1998 (15 W 2631/98) - DRsp Nr. 1999/7170
OLG München, Beschluß vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 15 W 2631/98
DRsp Nr. 1999/7170
»Durch den Sendebericht mit "OK"-Vermerk in Verbindung mit einer eidesstattlichen Versicherung des Absendenden wird der Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht, daß die Daten einer per Telefax versandten Willenserklärung an den Empfänger übermittelt wurden und damit zugegangen sind.«