OLG Köln - Urteil vom 19.08.1992 (19 U 141/91) - DRsp Nr. 1996/8868
OLG Köln, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 19 U 141/91
DRsp Nr. 1996/8868
»Enthalten die vom Unternehmer erstellten Teilrechnungen sämtliche ausgeführten Arbeiten, so bedarf es nach vorzeitiger Beendigung des VOB-Bauvertrages weder einer Abnahme noch einer Erteilung einer Schlußrechnung, um die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeizuführen.«