OLG Köln - Beschluß vom 11.01.2002
11 W 63/01
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 385
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 OH 29/01

OLG Köln - Beschluß vom 11.01.2002 (11 W 63/01) - DRsp Nr. 2002/11370

OLG Köln, Beschluß vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 11 W 63/01

DRsp Nr. 2002/11370

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Landgericht durfte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das selbständige Beweisverfahren nicht mit der in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung verweigern.

Grundsätzlich kann auch im selbständigen Beweisverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei kommt es nur auf die Erfolgsaussicht in diesem Verfahren, nicht auf die der beabsichtigten oder - wie hier - bereits erhobenen Klage an (vgl. OLG Köln, OLGR 1995, 110, 111; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 140); denn das Gericht ist im selbständigen Beweisverfahren an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden und es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen (BGH, NJW 2000, 960 = NZBau 2000, 246 = MDR 2000, 224; weitere Nachweise bei Werner/Pastor, aaO., Rn. 8).

Das Landgericht hat deshalb im Ansatz zutreffend geprüft, ob zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird (§ 484 Abs. 1 ZPO). Der Ansicht, dies sei nicht der Fall, kann indes nicht gefolgt werden.