OLG Köln - 07.01.1976 (11 U 69/75) - DRsp Nr. 1996/17564
OLG Köln, vom 07.01.1976 - Aktenzeichen 11 U 69/75
DRsp Nr. 1996/17564
Baugrundstück des Bestellers i.S. von § 648BGB ist das gesamte Grundstück einschließlich der unbebauten Flächen, soweit es sich dem Unternehmer als rechtliche Einheit darbietet. Letzteres beurteilt sich nach dem Inhalt des Grundbuches im Zeitpunkt des Beginns der Auftragsarbeiten.Durch eine danach wirksam werdende Teilung des Grundstückes kann der Besteller das Sicherungsobjekt nicht einseitig zum Nachteil des Unternehmers verändern. Macht der Unternehmer den Anspruch aus § 648BGB erst nach der Teilung geltend, so ist eine Gesamtsicherungshypothek (§ 1132BGB) oder eine entsprechende Vormerkung jedenfalls dann in voller Höhe auf allen aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücken einzutragen, wenn diese im Eigentum des Bestellers verblieben sind.