OLG Koblenz - Beschluß vom 07.01.1998 (1 W 607/97) - DRsp Nr. 1998/17484
OLG Koblenz, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 1 W 607/97
DRsp Nr. 1998/17484
Im selbständigen Beweisverfahren entspricht der Wert des Streitgegenstandes dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs, also regelmäßig dem Wert der entsprechenden Hauptsache. Dabei ist nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen entscheidend. Das Ergebnis der Beweissicherung ist für die Bemessung des Streitwerts regelmäßig ohne Belang.