OLG Karlsruhe - Beschluß vom 20.05.1998 (13 W 50/98) - DRsp Nr. 1999/5513
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 13 W 50/98
DRsp Nr. 1999/5513
Im selbständigen Beweisverfahren ist in einschränkender Anwendung des § 494a Abs. 2ZPO eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, wenn aufgrund der Erfüllung des Hauptsacheanspruchs die beabsichtigte Klage gegenstandslos geworden ist.