OLG Karlsruhe - Beschluß vom 17.06.1998 (14 W 83/97) - DRsp Nr. 2000/1528
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 14 W 83/97
DRsp Nr. 2000/1528
Leitsatz zu A
»Beim Einheitspreisvertrag entspricht die Höhe des Vorschußanspruchs des Bestellers - anders als beim Pauschalpreisvertrag - den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzüglich derjenigen Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.«
Leitsatz zu B
»Beim Einheitspreisvertrag entspricht die Höhe des Vorschußanspruchs des Bestellers - anders als beim Pauschalpreisvertrag - den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzüglich derjenigen Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre.«