OLG Karlsruhe vom 18.02.1987
7 U 52/81
Normen:
VOB/B § 5;
Fundstellen:
BauR 1987, 448

OLG Karlsruhe - 18.02.1987 (7 U 52/81) - DRsp Nr. 1998/2643

OLG Karlsruhe, vom 18.02.1987 - Aktenzeichen 7 U 52/81

DRsp Nr. 1998/2643

Einer Fristsetzung nach § 5 Nr. 4 VOB/B mit Androhung des Auftragsentzuges bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer schwerwiegend und schuldhaft gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat, so daß die Vertrauensgrundlage des Bauvertrages erschüttert ist. Terminsüberschreitungen reichen dazu nur aus, wenn sich aus ihnen zusammen mit anderen Umständen eine schwerwiegende Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers ergibt.

Normenkette:

VOB/B § 5;

Hinweise:

Ebenso: OLG Düsseldorf, DRsp I(138)701Nr.8c = NJW-RR 1994, 149; siehe auch OLG Düsseldorf, DRsp I(138)701Nr.8b = BauR 1994, 369.

Verweigert der Auftragnehmer in diesem Sinne seine Leistung, wird er aber zu deren Erbringung verurteilt, kann der Auftraggeber gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) haben.

Die Rechte aus Nr. 4 stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn er über § 6 die Verlängerung der vertraglichen Ausführungsfristen verlangt, wenn er nach § 9 Nr. 1 den Vertrag kündigt oder nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 die Arbeiten wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers einstellt.