Ebenso: OLG Düsseldorf, DRsp I(138)701Nr.8c = NJW-RR 1994, 149; siehe auch OLG Düsseldorf, DRsp I(138)701Nr.8b = BauR 1994, 369.
Verweigert der Auftragnehmer in diesem Sinne seine Leistung, wird er aber zu deren Erbringung verurteilt, kann der Auftraggeber gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) haben.
Die Rechte aus Nr. 4 stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn er über § 6 die Verlängerung der vertraglichen Ausführungsfristen verlangt, wenn er nach § 9 Nr. 1 den Vertrag kündigt oder nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 die Arbeiten wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers einstellt.
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