OLG Hamm - Urteil vom 20.04.1999
4 U 72/97
Normen:
HOAI § 15 ; UrhG § 2 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1058
BauR 1999, 1198
IBR 1999, 327 (Ls)
MDR 1999, 1062
NJW-RR 2000, 191

OLG Hamm - Urteil vom 20.04.1999 (4 U 72/97) - DRsp Nr. 2000/1524

OLG Hamm, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 4 U 72/97

DRsp Nr. 2000/1524

»1. Auch der Entwurf eines Wohnhauses kann ein geschütztes Werk der Baukunst sein, wenn er Ausdruck einer eigenen und persönlichen geistigen Schöpfung ist, die einen über die technische Lösung der Baufrage hinausgehenden ästhetischen Gehalt ausweist. 2. Die Honorierung eines Vorentwurfes gibt dem Bauherrn noch nicht das Recht, diesen Vorentwurf auch bei der späteren Bauausführung ohne den Urheber zu verwenden. Eine dahingehende Gestattung des Urhebers müßte unzweideutig zum Ausdruck kommen. Für die Übertragung eines Nutzungsrechts trägt der Bauherr die Beweislast.