OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1998
12 U 74/97
Normen:
BGB § 397 Abs. 1, § 631 ; HOAI §§ 4, 5 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 819

OLG Hamm - Urteil vom 16.01.1998 (12 U 74/97) - DRsp Nr. 1998/17468

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1998 - Aktenzeichen 12 U 74/97

DRsp Nr. 1998/17468

»1. Der Prozeßvortrag in einem Schriftsatz eines Architekten (Statikers) kann die Voraussetzungen einer prüfbaren Honorarschlußrechnung i.S. von § 8 Abs. 1 HOAI erfüllen und die Erstellung einer zusätzlichen Schlußrechnung zum Eintritt der Fälligkeit der Vergütung entbehrlich machen. 2. Der Bauherr kann gegenüber der Honorarklage seines Statikers grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne übertragene Teilleistungen (Leistungsphasen) des § 64 Abs. 1 HOAI seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen zu einem Mangel des Werkes geführt haben. 3. In der abschließenden Berechnung des wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI und mangelnder Schriftform unwirksam vereinbarten Pauschalhonorars durch den Architekten (Statiker) und dessen Zahlung durch den sachkundigen Bauherren kann der stillschweigende Abschluß eines Erlaßvertrages hinsichtlich der weitergehenden Vergütung auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung liegen. 4. Bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung kann der Architekt (Statiker) für Besondere Leistungen i.S. von § 5 Abs. 4 S. 1 HOAI auch keine Vergütung aufgrund der §§ 677 ff., 812 BGB verlangen.«

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 1, § 631 ; HOAI §§ 4, 5 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 1998, 819