OLG Hamm - Urteil vom 11.08.1999 (12 U 100/98) - DRsp Nr. 2000/1520
OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 12 U 100/98
DRsp Nr. 2000/1520
Der Architekt hat nur in Ausnahmefällen eine Pflicht, den Auftraggeber über die Höhe des Architektenhonorars aufzuklären, nämlich, wenn dieser ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt oder erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe hat. Unterläßt der Architekt die gebotene Aufklärung, so steht der Geltendmachung des Architektenhonorars der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242BGB) entgegen.