OLG Hamm - Urteil vom 09.06.1998 (21 U 185/97) - DRsp Nr. 1999/7166
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 21 U 185/97
DRsp Nr. 1999/7166
»Ein Bauherr genügt seiner Koordinierungspflicht, wenn er zwei Handwerker unterschiedlicher Gewerke zusammenführt und sich beide untereinander hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeiten absprechen können. Wenn sich die Auftragnehmer nicht an diese Absprache halten und es deshalb zu einem Unfall kommt (hier: Verpuffung von leicht entflammbaren Gasen), dann kann dies nicht dem Auftraggeber angelastet werden.«