OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2002
16 W (Baul) 2/01
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 276
OLGReport-Hamm 2002, 313
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O (Baul) 18/98

OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2002 (16 W (Baul) 2/01) - DRsp Nr. 2002/5707

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 16 W (Baul) 2/01

DRsp Nr. 2002/5707

»Zur Unzulässigkeit einer nach Ablauf von 6 Monaten seit Zustellung des Erledigungsbeschlusses eingelegten Streitwertbeschwerde.«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG eingelegt worden ist.

Das Verfahren hat sich mit dem Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2000 erledigt, der den Beschwerdeführern am 10. August 2000 zugestellt worden ist. Dieses Zustellungsdatum folgt aus dem Eingangsstempel, der sich sowohl auf dem Empfangsbekenntnis der Beschwerdeführer (Bl. 103 der Gerichtsakte) als auch auf der von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Kopie des Beschlusses des Landgerichts (Bl. 113 der Gerichtsakte) befindet. Den Darlegungen in der Verfügung vom 17. Juni 2001 zum Datum des Zugangs des Beschlusses des Landgerichts sind die Beschwerdeführer auch nicht weiter entgegengetreten.

Bei Eingang der Beschwerde am 15. Februar 2001 war die 6-Monats-Frist bereits abgelaufen.