OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1998 (21 W 2/98) - DRsp Nr. 1998/17465
OLG Hamm, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 21 W 2/98
DRsp Nr. 1998/17465
»Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob das Beweismittel für den anhängigen Hauptprozeß erheblich ist.« Bei der Prüfung der Erheblichkeit einer beantragten Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren darf nicht nur darauf abgestellt werden, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine Beweiserheblichkeit gegeben ist. Vielmehr genügt es, wenn eine Änderung des Sach- und Streitstandes möglich und nicht offensichtlich fernliegend ist.