OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.1998 23 U 140/97
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, 6;
Fundstellen:
BauR 1999, 43
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.1998 (23 U 140/97) - DRsp Nr. 1999/5496
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 23 U 140/97
DRsp Nr. 1999/5496
1. Kosten, die aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers über die Umsetzung von Baustelleneinrichtungsteilen während der laufenden Bauausführung zusätzlich entstanden sind, sind als zusätzliche Leistung zu vergüten. Denn das Umsetzen der Baustelleneinrichtung geht über die Einrichtung und Räumung der Baustelle hinaus.2. Wird aufgrund einer nachträglichen Anordnung des Auftraggebers während der Bauausführung über eine Trassenverlegung in ganz erheblichem Umfang das Beseitigen und Abtransportieren von Gebüsch und Gestrüpp erforderlich, so ist dies als besondere Leistung gem. § 2 Nr. 6 VOB/B zu vergüten.3. Kreuzungen einer Trasse mit Versorgungsleitungen sind jedenfalls dann zusätzlich zu vergüten, wenn sich ihre Notwendigkeit nicht hinreichend deutlich aus vorgelegten Plänen ergibt.
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