OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1998 (23 U 150/97) - DRsp Nr. 1999/5474
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 23 U 150/97
DRsp Nr. 1999/5474
»1. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen in einem Bauvertrag reicht allein nicht aus, um das Sicherheitsinteresse des Auftragnehmers auf die in Betracht kommende Rate zu beschränken.2. Dem Auftraggeber steht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel gegenüber dem Sicherheitsverlangen des Auftragnehmers allenfalls in Höhe des dreifachen Druckzuschlags der Mangelbeseitigungskosten zu.3. Verlangt der Auftragnehmer eine überhöhte Sicherheit, ist sein Begehren nicht unwirksam, sondern verpflichtet den Auftraggeber, fristgerecht Sicherheit in angemessener Höhe anzubieten.4. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs nach §§ 648a Abs. 5, 645BGB.«