OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.1998 (5 U 10/98) - DRsp Nr. 1999/5467
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 5 U 10/98
DRsp Nr. 1999/5467
»Erwähnt der Auftraggeber von Rohrleitungsarbeiten in seiner Ausschreibung nicht, daß die zu entfernenden Leitungen in erheblichem Umfange mit Asbest ummantelt sind - weil er dies vor der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat -, und kommt es dann wegen der vom Auftraggeber übernommenen Entsorgung des Asbests zu einer lange andauernden Unterbrechung der Ausführung, so kann der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 7, Nr. 6 VOB/B verlangen.«