OLG Düsseldorf - 23.07.1993 (23 U 218/92) - DRsp Nr. 1996/16715
OLG Düsseldorf, vom 23.07.1993 - Aktenzeichen 23 U 218/92
DRsp Nr. 1996/16715
Verlangt der Besteller vom Unternehmer vereinbarungsgemäß den auf diesen entfallenden Anteil der Prämie für eine Bauwesenversicherung und sieht der Bauvertrag keine bestimmte prozentuale Beteiligung, ausgerichtet an der Auftragssumme vor, muß der Besteller eine spezifizierte Anteilsberechnung in einer für den Unternehmer nachvollziehbaren Weise unter Berücksichtigung der Gesamtauftragssumme vornehmen.