OLG Dresden - Urteil vom 08.07.1998 (8 U 3612/97) - DRsp Nr. 1999/7151
OLG Dresden, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 8 U 3612/97
DRsp Nr. 1999/7151
»1. Handschriftliche Ergänzungen in vorformulierten Verträgen können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein, wenn sie vom Verwender oder seinen Abschlußgehilfen in einer Vielzahl von Verträgen zur Verwendung kommen. Einer Anweisung des Verwenders bedarf es dabei ebensowenig wie der Absicht, die Ergänzung allen Verträgen anzufügen (Abgrenzung zu BGH, NJW 1988, 410).2) Eine Klausel "Restzahlung vor Lieferung" in Möbelkaufverträgen benachteiligt den Kunden unangemessen und ist wegen Verstoßes gegen § 9AGBG unwirksam.«