OLG Celle - Urteil vom 29.01.2002
16 U 280/00
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/00

OLG Celle - Urteil vom 29.01.2002 (16 U 280/00) - DRsp Nr. 2002/5536

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 16 U 280/00

DRsp Nr. 2002/5536

»Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns geht unter, soweit der Beklagten ein (hilfsweise geltend gemachter) Anspruch auf Minderung wegen gravierender Mängel in der Abdichtung des Gebäudes gegen Bodenfeuchtigkeit zusteht, mit dem die Werklohnforderung zu verrechnen ist, § 634 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen weiteren Zahlungsanspruch aus dem Bauvertrag über das Einfamilienhaus.

Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

1. Die mit der Klage verfolgte Restwerklohnforderung ist rechnerisch nunmehr unstreitig mit 22.178,95 DM.

Soweit die Beklagte in der Berufung weiterhin die Mehrkosten wegen der Fliesenverlegung im Wabenmuster bestreitet, kann sie damit nicht durchdringen, sodass kein Abzug gerechtfertigt ist.