Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen weiteren Zahlungsanspruch aus dem Bauvertrag über das Einfamilienhaus.
Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
1. Die mit der Klage verfolgte Restwerklohnforderung ist rechnerisch nunmehr unstreitig mit 22.178,95 DM.
Soweit die Beklagte in der Berufung weiterhin die Mehrkosten wegen der Fliesenverlegung im Wabenmuster bestreitet, kann sie damit nicht durchdringen, sodass kein Abzug gerechtfertigt ist.
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