OLG Celle - Urteil vom 28.10.1998 (13 U 84/98) - DRsp Nr. 1999/7149
OLG Celle, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 13 U 84/98
DRsp Nr. 1999/7149
»1. In der nicht unwesentlichen Abweichung der hergestellten Wohn- und Nutzfläche eines Hauses von der vertraglich vereinbarten liegt ein Mangel i.S. des § 633 Abs. 1BGB.2. Soweit sich im Hinblick auf die Berechnung der Minderung aus dem Parteivortrag keine anderen geeigneten Anhaltspunkte für die Gebäudewerte mit vereinbarter und mit tatsächlich hergestellter Fläche ergeben, kann als Richtgröße der Quadratmeterpreis herangezogen werden, der sich aus dem geschuldeten Werklohn und der Wohnfläche ergibt.«