OLG Celle - Urteil vom 25.11.1998 (14a (6) U 235/96) - DRsp Nr. 1999/7965
OLG Celle, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 14a (6) U 235/96
DRsp Nr. 1999/7965
»1. Eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche um weniger als 10% von der nach dem Werkvertrag geschuldeten stellt keinen Fehler dar, der den Erwerber zur Minderung der Vergütung berechtigte, sofern die Größe nicht zugesichert war (Fortführung von BGH, BauR 1997, 1030 und OLG Celle, BauR 1998, 805).2. Hat der Veräußerer aber bewußt eine Aufklärungspflicht verletzt, etwa verabsäumt, auf geänderte Vertragsunterlagen hinzuweisen, kommt auch bei geringen Differenzen ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo in Frage.«