OLG Celle - Urteil vom 21.03.2002
22 U 148/01
Normen:
ZPO § 301 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 124
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 196/98

OLG Celle - Urteil vom 21.03.2002 (22 U 148/01) - DRsp Nr. 2002/5505

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 22 U 148/01

DRsp Nr. 2002/5505

»Der Erlass eines Teilurteils, mit dem ein Teil der vom Werkunternehmer geltend gemachten Werklohnforderung abgewiesen wird, ist unzulässig, wenn der Bauherr mit einer die gesamte Klageforderung übersteigenden Gegenforderung aufgerechnet hat und beide Forderungen der Höhe nach streitig sind.«

Normenkette:

ZPO § 301 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen das ############## (im Folgenden: Beklagte) Ansprüche auf restlichen Werklohn aus abgetretenem Recht aus einem Bauvertrag der ############## GmbH & Co KG mit der Beklagten vom 30. Mai 1994 nebst Ergänzungen bezüglich der Errichtung eines standfesten Speicherbehälters, Altlast #######, geltend.

Am 11. April 1997 erteilte die Firma ####### nach Durchführung der Arbeiten ihre Schlussrechnung über 7.436.143,94 DM (Bl. 36 - 89 SH I), auf welche die Beklagte 4.846.143,94 DM zahlte. Abzüglich akzeptierter Kürzungen sowie der Sicherheitsleistung und zuzüglich eines Teuerungszuschlages hat die Klägerin eine restliche Forderung von 1.997.561,37 DM geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.997.561,37 DM nebst 11 % Zinsen von 1.855.978,76 DM seit 27. April 1998 (Klagzustellung) und von weiteren 141.582,61 DM seit dem 9. Oktober 1998 (Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Oktober 1998) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.