OLG Celle - Urteil vom 14.01.1998 (6 U 209/96) - DRsp Nr. 1998/17437
OLG Celle, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 6 U 209/96
DRsp Nr. 1998/17437
»Der Hersteller eines schlüsselfertigen Hauses schuldet eine den anstehenden Wasserverhältnissen entsprechende Kellerabdichtung. Nur bei eindeutiger vertraglicher Vereinbarung einer bestimmten Ausführungsart können dem Verlangen des Bestellers auf Kostenersatz Sowieso-Kosten entgegengehalten werden.«