EuGH - Urteil vom 18.06.2002
Rs C-92/00
Normen:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch dieRichtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung (ABl. L 209, S. 1) Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b ; Richtlinie 92/50 in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicherDienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 328, S. 1);
Fundstellen:
DVBl 2002, 1539
NZBau 2002, 458
VergabeR 2002, 361
Vorinstanzen:
Vergabekontrollsenat des Landes Wien (Österreich) - Beschluss vom,

Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Geltungsbereich - Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang

EuGH, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen Rs C-92/00

DRsp Nr. 2004/8249

Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Geltungsbereich - Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang

[Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs- Gesellschaft mbH [HI] gegen Stadt Wien] 1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung verlangt, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zu widerrufen, in einem Nachprüfungsverfahren auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann.