OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.05.2021
7 A 4716/19
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 11917/17

Nutzungsuntersagung einer ohne Genehmigung errichteten Holzhütte mit Schleppdach

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 7 A 4716/19

DRsp Nr. 2021/8954

Nutzungsuntersagung einer ohne Genehmigung errichteten Holzhütte mit Schleppdach

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 24.7.2017 sei formell und materiell rechtmäßig, die Errichtung der Holzhütte mit Schleppdach sei baugenehmigungspflichtig aber nicht genehmigt und somit schon formell rechtswidrig, wegen des geringen Substanzverlustes und der niedrigen Kosten berechtige die formelle Illegalität den Erlass der Beseitigungsanordnung, darüber hinaus sei die Errichtung der Holzhütte im Außenbereich auch materiell rechtswidrig.