VGH Bayern - Beschluss vom 04.08.2016
1 ZB 15.2619
Normen:
BayBO Art. 2 Abs. 8 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 63 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Nutzung der Doppelgarage als Werkstätte; Beseitigung einer Hebebühne nach Nutzungsuntersagung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 1 ZB 15.2619

DRsp Nr. 2016/14590

Nutzung der Doppelgarage als Werkstätte; Beseitigung einer Hebebühne nach Nutzungsuntersagung

1. Garagen sind nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 8 S. 2 BayBO Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Tritt neben diese von der Rechtsordnung allein vorgesehene Funktion der Garage maßgeblich eine andere, etwa die Nutzung als Werkstatt zur Reparatur von Kraftfahrzeugen, liegt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 BayBO vor.2. Die Nutzung einer Doppelgarage als Werkstatt ohne Einhaltung der Abstandsflächen stellt zudem einen Eingriff in das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis dar.3. Selbst wenn nur eine hobbymäßige Nutzung der Doppelgarage als Werkstatt erfolgt und eine ausnahmsweise Zulässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu bejahen ist, kommt eine Genehmigung in einem faktisch allgemeinen Wohngebiet nicht in Betracht, wenn die Nutzung der Doppelgarage als Werkstatt aufgrund der Lage der Doppelgarage der Eigenart des Baugebiets widerspricht.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 2 Abs. 8 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 63 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;