OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2021
15 A 457/20
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 86/18

Notwendigkeit von Grünanlagen bei Handtuchgrundstücken bei Reihenhäusern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 15 A 457/20

DRsp Nr. 2021/6698

Notwendigkeit von Grünanlagen bei Handtuchgrundstücken bei Reihenhäusern

1. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlagen unerlässlich sein müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis grundsätzlich zur einer ordnungsgemäßen Erschließung.2. Die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB entfällt mit Blick auf anderweitig bereits vorhandene Flächen nur dann, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist dagegen in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist.