1) Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
2) Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin.
3) Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren wird für notwendig erklärt.
4) Der Beschwerdewert wird auf 95.187 Euro festgesetzt.
I.
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