OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2015
11 Verg 2/14
Normen:
GWB § 78; GWB § 120 Abs. 1 S. 2; GWB § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK-01/2014

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 11 Verg 2/14

DRsp Nr. 2015/9460

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren und im Beschwerdeverfahren kann auch dann notwendig sein, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit/Unbegründetheit nicht förmlich an den Antragsgegner zugestellt hat.

1) Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

2) Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin.

3) Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren wird für notwendig erklärt.

4) Der Beschwerdewert wird auf 95.187 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 120 Abs. 1 S. 2; GWB § 120 Abs. 2;

Gründe:

I.