Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Nutzungsuntersagung. Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie nutzt eine Wohnung als Büro und hat hierfür auch bauliche Veränderungen vorgenommen. Die Beklagte hat dies mit der angegriffenen Verfügung untersagt und der Klägerin auferlegt, den ursprünglichen Zustand herzustellen.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung verneint, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG nicht vorlägen. Die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Rechtssache habe hinsichtlich der vorhandenen Verwaltungsvorschriften, deren Auslegung sie angreift, auch grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|