BVerwG - Beschluß vom 04.03.1988
4 B 36.88
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1988, 335
BRS 48 Nr. 196
Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 89
BWVPr 1989, 16
DVBl 1988, 855
NVwZ 1988, 730
ZMR 1989, 75
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 3322/81
OVG Hamburg, vom 14.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen II 79/82

Notwendige Beiladung bei Anfechtung einer Nutzungsuntersagung gegen einen Untermieter

BVerwG, Beschluß vom 04.03.1988 - Aktenzeichen 4 B 36.88

DRsp Nr. 2009/19817

Notwendige Beiladung bei Anfechtung einer Nutzungsuntersagung gegen einen Untermieter

Richtet sich eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung gegen den Untermieter einer Wohnung, so sind weder der Hauseigentümer noch der Hauptmieter notwendig beizuladen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Nutzungsuntersagung. Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie nutzt eine Wohnung als Büro und hat hierfür auch bauliche Veränderungen vorgenommen. Die Beklagte hat dies mit der angegriffenen Verfügung untersagt und der Klägerin auferlegt, den ursprünglichen Zustand herzustellen.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung verneint, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG nicht vorlägen. Die Untersagungsverfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Rechtssache habe hinsichtlich der vorhandenen Verwaltungsvorschriften, deren Auslegung sie angreift, auch grundsätzliche Bedeutung.

Entscheidungsgründe