Der Bebauungsplan "Vergnügungsstätten Innenstadt Bopfingen" der Stadt Bopfingen in der Fassung vom 31. Januar 2019 und in der Fassung vom 17. Mai 2018 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan "Vergnügungsstätten Innenstadt Bopfingen".
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