Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Geltendmachung abwägungsrelevanter Lärmauswirkungen einer Planung auf Wohngrundstücke; Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren; Keine Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Berechnung der Grundfläche über die Summe der nach § 19 Abs. 2 BauNVO zulässigen Grundflächen hinaus; Anforderungen an die Bestimmtheit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Fehlerfreie Abwägung der Lärmschutzbelange in der konkreten Planungssituation
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 10 D 2/18.NE
DRsp Nr. 2020/6897
Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Geltendmachung abwägungsrelevanter Lärmauswirkungen einer Planung auf Wohngrundstücke; Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren; Keine Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4BauNVO bei der Berechnung der Grundfläche über die Summe der nach § 19 Abs. 2BauNVO zulässigen Grundflächen hinaus; Anforderungen an die Bestimmtheit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Fehlerfreie Abwägung der Lärmschutzbelange in der konkreten Planungssituation
1. Ein Bebauungsplan kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.2. Bei einer zulässigen Grundfläche von knapp unter 20.000 Quadratmetern zuzüglich der zulässigen Anlagen können auf der Grundlage von im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplänen auch deutlich größere Flächen versiegelt werden. Dass ein Bebauungsplan eine nahezu vollständige Versiegelung des Plangebiets zulässt, ändert nichts an der vergleichsweise bescheidenen Flächeninanspruchnahme insgesamt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.